Rechtsprechung
AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer Schenkung bei Übernahme der Kosten für die Implanon-Einlage in einem eheähnlichen Verhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Empfängnisverhütung auf eigene Rechnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Erstattung von Empfängnisverhütungskosten nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 1441
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79
Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur …
Auszug aus AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 1520; NJW 1981, 1445; NJW 1981, 1502; NJW 1983, 1055), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht nämlich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Partner für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist. - BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft
Auszug aus AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 1520; NJW 1981, 1445; NJW 1981, 1502; NJW 1983, 1055), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht nämlich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Partner für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist. - BGH, 23.02.1981 - II ZR 124/80
Ausgleich von Ratenzahlungen auf einen während einer nichtehelichen …
Auszug aus AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 1520; NJW 1981, 1445; NJW 1981, 1502; NJW 1983, 1055), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht nämlich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Partner für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist. - BGH, 20.01.1983 - II ZR 91/82
Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich von Aufwendungen für das Hausgrundstück …
Auszug aus AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 1520; NJW 1981, 1445; NJW 1981, 1502; NJW 1983, 1055), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, besteht nämlich nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleichsanspruch für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Partner für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist. - OLG Düsseldorf, 31.01.1997 - 7 U 59/96
Unbenannte Zuwendungen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Auszug aus AG Trier, 06.04.2001 - 32 C 61/01
Nach zutreffender Auffassung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1110 [OLG Düsseldorf 31.01.1997 - 7 U 59/96] ;… Palandt/Brudermüller a.a.O., Einleitung vor § 1297 RdNr. 24), der sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, erfolgen nämlich Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft; sie haben deshalb im Verhältnis zwischen den nichtehelichen Partnern keinen Schenkungscharakter.